Erwin Hammer
Gotthardstrasse 80
Bernerhöhe
6410 Goldau
Goldau, 09. Februar 2026
Einschreiben
Gemeinderat Arth
Rathaus
6415 Arth
KTN: 3651 – Binzenrüti, Gemeinde Arth
Zone: Intensiverholungszone Camping (Bauzone)
Eigentümer: Schweizerische Eidgenossenschaft (EFD), Bundesgasse 3, 3003 Bern
Bauvornahmen: Rückbau asbesthaltiger Dächer, Bauten & Vordächer Wohnwagen
Beweisbelege: Fotobelege gemäss Anhang 01–03
Baubeteiligte: Diverse
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren
Vorbemerkungen i.S. Anzeige (Aufsichtsanzeige)
Die Aufsichtsanzeige als Rechtsbehelf ist ein bewusst niederschwelliges Instrument. Sie dient dazu, dass die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass Unterlassungen, Fehler oder Nichtwissen der untergeordneten Verwaltungsbehörde vorliegen, welche im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern.
Eine Aufsichtsanzeige kann jederzeit von jeder Person erhoben werden. Sie ist weder an eine Frist gebunden noch ist ein persönliches Betroffensein Voraussetzung. Der Anzeiger hat Anspruch auf Beantwortung der Anzeige.
Weder das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110 VRP) noch ein anderer Erlass regeln diesen Rechtsbehelf ausdrücklich. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGE 136 II 457; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz. 1209) kann jede Person eine Aufsichtsbehörde anrufen, wenn eine untergeordnete Behörde pflichtwidrig handelt oder untätig bleibt.
Die Bewilligungsinstanzen sind von Amtes wegen verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten (§ 87 Abs. 1 PBG).
Sachlage
Anlässlich Besuchs eines dort wohnhaften Bekannten von mir konnte ich feststellen, dass, wie im Rubrum aufgeführt, der Rückbau asbesthaltiger Abdeckungen insbesondere von Campingwagenvordächern im Gange ist. Der Abbruch der asbesthaltigen Materialien wird o.a.W. unsachgemäss, d.h. ohne entsprechende Schutzmassnahmen, vorgenommen und dementsprechend auch einfach „wild“ vor Ort deponiert, was augenscheinlich auch wahrnehmbar ist (siehe u.a. Anhang 03 Fotobelege). Nicht zuletzt aufgrund dessen ist deshalb davon auszugehen, dass ein vorgängiges Entsorgungskonzept nicht vorliegt und die Asbestentsorgung ungeordnet und allenfalls gesundheitsschädigend erfolgt. Kommt dazu, dass durch den Abbruch von Bauten im Bereich des Fliessgewässers (siehe Anhang 3 Fotobeleg 9) dieses u.a. durch Asbest kontaminiert werden könnte.
Rechtslage
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen VeVA (SR 814.610) regelt insbesondere den Verkehr mit Sonderabfällen. Asbest gilt als Sonderabfall und ist entsprechend der Verordnung UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) auch als Sonderabfall klassifiziert. Sonderabfälle sind von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen Art. 17 Abs. 1, Satz 1 VVEA. Der Asbest-Rückbau hat in Abstimmung mit den SUVA-Vorgaben zu erfolgen (Suva-Factsheet 33031).
Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b VVEA (SR 814.600) müssen die verantwortlichen Rückbaubeteiligten (bzw. die Auftraggeber) der Baubewilligungsbehörde vorgängig Rückbau ein Entsorgungskonzept vorlegen. Es sind Angaben über die Art, Qualität und Menge u.a. des Asbests sowie dessen Entsorgung aufzuzeigen. Nach Abschluss des Rückbaus muss dem Bauamt mittels Entsorgungsnachweis bestätigt werden, dass die Bauabfälle insbesondere hinsichtlich der asbesthaltigen Materialien korrekt entsorgt worden sind.
Gemäss den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist der Abbruch von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig, insbesondere steht im PBG nicht, dass der Abbruch einer Baute oder Anlage einer Baubewilligung bedürfte (vgl. RRB Nr. 1086/2014 vom 21. Oktober 2014, Erw. 4.2). Sobald ein Abbruch allerdings weiter reichende Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung oder andere öffentliche Interessen (z.B. Natur und Heimatschutz, Raumplanung, Grundwasser, Altlasten etc.) hat, ist die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zwingend erforderlich. Eine Bewilligungspflicht kann auch bestehen, wenn der Abbruch mit einer besonderen Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt einhergeht. Angesichts der Tatsache, dass auch der Abbruch von Bauten und Anlagen Raum und Umwelt erheblich verändern kann und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ausgeht, ist grundsätzlich von Bundesrechts wegen auch von einer Bewilligungspflicht des Abbruchs von Bauten auszugehen.
Antrag
Es wird beantragt, dass nicht zuletzt auch infolge Abbruch der umfangreichen, asbesthaltigen Dächer und Campingvordächer unverzüglich ein Baubewilligungsverfahren in die Wege geleitet wird. Mithin unter Berücksichtigung dessen, dass für die Asbestaltlasten ein Entsorgungskonzept wie auch ein Entsorgungsnachweis vorzulegen ist.
Der Gemeinderat wird von Amtes wegen auch dazu verpflichtet sein zu prüfen, ob dementsprechend die Sistierung der Abbrucharbeiten ebenfalls unverzüglich anzuordnen ist, allenfalls per Präsidialentscheid, bis eine rechtskräftige Baubewilligung bzw. Abbruchbewilligung vorliegt.
Ich bitte um Kenntnisnahme mit antragsgemässem und unverzüglichem Vorgehen.
Freundliche Grüsse
Erwin Hammer
Kopie an
-Bauverwaltung der Gemeinde Arth, Rathaus, 6415 Arth
-Amt für Raumentwicklung, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz
Anhang – Fotobelege
Anhang 01
Fotobeleg 01 - Aufnahme 02.02.2026 – „Beizli“ mit Asbestdach (mit Kaffeeautomaten)

Fotobeleg 02 - Aufnahme 02.02.2026 - Diverse Asbestdächer, Waschküche, WC etc.) – Diverse Asbestdächer (02.02.2026)

Fotobeleg 03 - Aufnahme 02.02.2026 - Baute mit Asbestdach – Baute mit Asbestdach (02.02.2026)

Anhang 02
Fotobeleg 04 - Aufnahme 02.02.2026 – Weitere Baute mit Asbestdach etc.

Fotobeleg 05 - Aufnahme 02.02.2026 – Wohnwagen mit Asbestdach

Fotobeleg 06 - Aufnahme 07.02.2026 – Diverse weitere Bauten mit Asbestdächern

Anhang 03
Fotobeleg 07 - Aufnahme 07.02.2026 – „Wilde Deponie“ u.a. mit asbesthaltigen Materialien

Fotobeleg 08 - Aufnahme 07.02.2026 – „Wilde Deponie“ u.a. mit asbesthaltigen Materialien

Fotobeleg 09 - Aufnahme 07.02.2026 – Weitere Baute mit Asbestdach etc.; im Gewässerraum gelegen; Abbruch u.a. mit Asbestmaterial tangiert das Fliessgewässer links im Bild
